Pflicht zur Vertraulichkeit.
Beide Parteien erkennen jeweils an, dass sie im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung ggf. vertrauliche Informationen von der offenlegenden Partei erhalten (die “empfangende Partei”). Die empfangende Partei ist verpflichtet, während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach ihrer Beendigung die Vertraulichkeit eines Treuhänders zu wahren, und alle Vorkehrungen zu treffen, die die empfangende Partei hinsichtlich ihrer eigenen vertraulichen Materialien ähnlicher Art anwendet. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bzw. zu anderen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung oder einer separaten schriftlichen Vereinbarung zulässigen Zwecken verwenden. Die empfangende Partei unternimmt alle zumutbaren Schritte, um den unbefugten Zugang oder die unbefugte Verwendung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verhindern, und zu verhindern, dass diese öffentlich zugänglich werden oder in Besitz unbefugter Personen gelangen. Die empfangende Partei legt vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei nur gegenüber ihren Funktionsträgern, Mitarbeitern, Beratern und Mitgliedern ihres jeweiligen Konzerns offen, die Zugang zu diesen vertraulichen Informationen benötigen, um ihre Pflichten aus dieser Vereinbarung zu erfüllen, und schützt die vertraulichen Informationen der offenlegenden Parteien in gleicher Weise, in der die empfangende Partei ihre eigenen vertraulichen Informationen schützt. Die empfangene Partei informiert die offenlegende Partei umgehend von einer unbefugten Verwendung oder Offenlegung der vertraulichen Informationen. Die empfangende Partei verpflichtet sich, die offenlegende Partei beim Vorgehen gegen eine solche unbefugte Verwendung oder Offenlegung ihrer vertraulichen Informationen zu unterstützen.
Ausnahmen von vertraulichen Informationen.
Informationen, die gemeinfrei sind oder (ohne Verschulden der empfangenden Partei oder einer Konzerngesellschaft, eines Vertreters oder Mitarbeiters) gemeinfrei werden, gelten nicht als vertrauliche Informationen gemäß dieser Vereinbarung. Ohne hierdurch irgendwelche Rechte oder Lizenzen zu gewähren, bestätigt die offenlegende Partei, dass die in Pflicht zur Vertraulichkeit geregelten Pflichten nicht gelten, soweit vertrauliche Informationen solche Informationen umfassen, bei denen die empfangende Partei belegen kann, (i) dass sie diese vor Erhalt von der offenlegenden Partei bereits in Besitz hatte oder kannte oder (ii) dass ihr diese rechtmäßig und ohne Beschränkungen von einer anderen Person überlassen wurden oder (iii) dass diese unabhängig und ohne Verwendung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei von Mitarbeitern der empfangenden Partei entwickelt wurden, die keinen Zugang zu diesen Informationen hatten oder (iv) dass diese allgemein öffentlich verfügbar sind oder werden (ohne Verschulden der empfangenden Partei oder einer Konzerngesellschaft, eines Vertreters oder Mitarbeiters).